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BFH Urteil v. - III R 144/81 BStBl 1986 II S. 247

Gesetze: BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6

Die Wohnung einer Hausgehilfin ist keine Wohnung des Hauspersonals i. S. von § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG

Leitsatz

Wohnungen des Hauspersonals i.S. von § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG sind Wohnungen, die sowohl für Hauspersonal bestimmt sind als auch von Hauspersonal genutzt werden. Eine Hausgehilfin gehört nicht zum Kreis des Hauspersonals.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 247
YAAAA-92139

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