Bestandskräftiger Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid hindert nicht Einkommensteuerveranlagung nach § 46 EStG aufgrund anderer rechtlicher Würdigung desselben Sachverhalts
Leitsatz
1. Bei Änderung der Zuständigkeit eines Senats des BFH geht das Entsendungsrecht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO nur dann auf einen anderen Senat über, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, für die Entscheidung über die dem Großen Senat vorgelegte konkrete Rechtsfrage nicht mehr zuständig ist.
2. Die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids hindert das FA nicht, denselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des § 46 EStG zu veranlagen und dabei den gleichgebliebenen Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 207 QAAAA-92133
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