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Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe
(1) Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom - X R 4/15, NWB QAAAG-45660, BStBl 2017 II S. 786). (2) Die aus der Restschuldbefreiung resultierenden Steuern sind im Fall der Betriebsaufgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie Folge der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter sind (Bezug: § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG; § 38, § 55 Abs. 1, § 286, § 300 Abs. 1 Satz 1, § 301 Abs. 1 InsO; § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 AO).
Die Erteilung der Restschuldbefreiung führt nicht ...BStBl 2017 II S. 786