Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und zur verdeckten Gewinnausschüttung bei Vorteilszuwendungen zwischen Schwestergesellschaften
Leitsatz
1. Beherrschender Gesellschafter ist auch ein Gesellschafter, der nur mit 50 v.H. an einer Gesellschaft beteiligt ist, die aber nach ihrer Satzung ausschließlich für diesen Gesellschafter als Handelsvertreter oder Kommissionär tätig sein darf und die außerdem aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gehalten ist, sich dem Willen dieses Gesellschafters zu beugen.
2. Vorteilszuwendungen einer Enkelgesellschaft an eine Schwestergesellschaft ihrer beherrschenden Gesellschafterin sind so zu beurteilen, daß die Enkelgesellschaft die Vorteile zunächst ihrer Gesellschafterin zuwendet, diese sie an die übergeordnete Muttergesellschaft weitergibt und letztere sie der Schwestergesellschaft verabfolgt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft an die sie beherrschende Gesellschafterin liegt vor, wenn die über den beiden Tochtergesellschaften stehende Muttergesellschaft die eine Tochtergesellschaft zur Finanzierung der anderen Tochtergesellschaft herangezogen und die Enkelgesellschaft auf Veranlassung ihrer Gesellschafterin einen Beitrag zu dieser Transaktion geleistet hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 195 MAAAA-92130
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