Instanzenzug: Az: 51 S 12/20vorgehend AG Schöneberg Az: 105 C 488/19
Tatbestand
1Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfirmiert in V. AG; nachfolgend: V. AG).
2Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 26. Januar/ geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2005 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der Beklagten gegenüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:
"Preisänderungsklausel
Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:
P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)
Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte.
Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:
AP = AP2005 x E/E2005
Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.
Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."
3Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten - Entgelte.
4Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichteten- und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom (20 U 146/17, juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im Internet veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung") an.
5Durch anwaltliches Schreiben vom rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderten, ausgehend von den im Vertrag genannten Basispreisen des Jahres 2005, die Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2018 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts.
6Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärmeentgelte - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.767,10 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom unwirksam sei.
7Das Amtsgericht hat den Feststellungsanträgen vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren betreffend die Abrechnungsjahre 2016 bis 2018 in Höhe von 1.276,79 € nebst Zinsen stattgegeben; bezüglich des Rückzahlungsanspruchs für das Abrechnungsjahr 2015 hat es die Klage abgewiesen.
8Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es den Zahlungsbetrag - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2015 - auf 63,48 € nebst Zinsen verringert hat. Außerdem hat es der in der Berufungsinstanz erhobenen Klage auf Rückzahlung für das Jahr 2019 geleisteter Wärmeentgelte in Höhe von 381,85 € nebst Zinsen hinsichtlich eines Teilbetrags von 69,17 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es das amtsgerichtliche Urteil bestätigt.
9Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Demgegenüber erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.
Gründe
10Die Revision der Beklagten hat überwiegend Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist.
A.
11Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
12Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Preisanpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrages nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV genüge und daher gemäß §§ 134, 139 BGB insgesamt, also auch in Ansehung des Bereitstellungspreises, nichtig sei. Denn beide Komponenten des Gesamtpreises könnten nicht getrennt betrachtet werden. Bereitstellungs- und Arbeitspreis seien vielmehr die beiden Anteile des Gesamtpreises, der das in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen wahren müsse.
13Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel aber nicht zur Folge, dass die ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarten Arbeits- und Bereitstellungspreise maßgeblich wären. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB auf das drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Kunden geltende Preisniveau abzustellen. Dies sei im Streitfall der Arbeitspreis (0,0836 €/kWh netto) und der Bereitstellungspreis (7,128 €/m²/a) des Jahres 2015. Dies führe unter Berücksichtigung der von den Klägern geleisteten Zahlungen hinsichtlich des Abrechnungsjahres 2016 zu einem Differenzbetrag in Höhe von 63,48 €, dessen Rückzahlung die Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen könnten. Gleiches gelte für die als zulässige Anschlussberufung zu wertende Klageerweiterung betreffend das Abrechnungsjahr 2019, für das sich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 69,17 € ergebe. Für die Abrechnungsjahre 2017 und 2018 ergebe sich eine Überzahlung hingegen nicht.
14Zu Recht begehrten die Kläger außerdem die Feststellung, dass durch das Schreiben der Beklagten vom die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei. Für die Änderung einer Preisanpassungsregelung bedürfe es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zulässig.
B.
15Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
16Zwar ist die (ursprüngliche) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der hier anwendbaren vom bis zum geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) - unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies - wie die Revision der Beklagten mit Recht rügt - aber nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel. Hiervon ausgehend waren - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogenen Feststellungs- und Zahlungsbegehren der Kläger abzuweisen.
17Demgegenüber hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung hinsichtlich der auf den Arbeitspreis bezogenen Rückzahlungsansprüche - entgegen der Auffassung der Revision der Kläger - zwar mit Recht zugrunde gelegt, dass die Kläger nach der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Dreijahreslösung die Unwirksamkeit der Erhöhungen des Arbeitspreises nur geltend machen können, soweit sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die betreffende Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben, und hiernach der für das Jahr 2015 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis den maßgeblichen (neuen) "Ausgangspreis" bildet. Jedoch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, hieraus ergebe sich für das Jahr 2016 und den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2019 ein Rückzahlungsanspruch der Kläger. Vielmehr hätte es die Klage (auch) insoweit abweisen müssen.
18Ebenfalls keinen Bestand haben können - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - dessen Entscheidung zur fehlenden Wirksamkeit der zum geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und die damit zusammenhängende Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 10,50 € für das Abrechnungsjahr 2019.
19I. Zur Revision der Beklagten
20Die Revision der Beklagten ist überwiegend begründet.
211. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass den Klägern Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zustehen, weil sich eine Nichtigkeit dieser Preisänderungsklausel weder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis noch unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ergibt.
22a) Ohne Erfolg bleibt die Revision aber, soweit sie geltend macht, es fehle der Zwischenfeststellungsklage der Kläger betreffend die (ursprüngliche) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags (bereits) an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene ursprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und mit dem Schreiben vom eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe.
23Wie der Senat kürzlich in einem ebenfalls die identischen Preisänderungsklauseln der Beklagten und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der Beklagten betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat, ändern die vorstehend dargestellten Rügen der Revision nichts an der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Zwischenfeststellungsklage und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 155/21, juris Rn. 47 bis 49 mwN). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.
24b) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandeten Preisänderungsklauseln unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt , juris Rn. 21, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 29; vom - VIII ZR 232/21, juris Rn. 27; vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 29; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklauseln und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2016 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom bis zum gültigen Fassung zu messen (vgl. , aaO; vom - VIII ZR 91/21, juris Rn. 30).
25c) Nach dieser Vorschrift ist allerdings allein die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vorgesehene Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel, weil es sich - wie der Senat für eben diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (siehe , NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
26aa) Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe auch Senatsurteil vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 25 mwN). Hiergegen bringt auch die Revision inhaltliche Einwände nicht vor.
27bb) Dies hat jedoch - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge (zum Ganzen ausführlich , NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 45 ff.).
28Mit den von dem Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. , aaO; vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff.; vom - VIII ZR 358/21, aaO Rn. 47 ff. mwN). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.
29cc) Betreffend die Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Namentlich ist diese Klausel nicht als solche gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom - VIII ZR 28/21, juris Rn. 28, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 58 ff.). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revisionserwiderung auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat.
30dd) Den Klägern steht daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter Zugrundelegung der wirksamen Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis für den streitgegenständlichen Zeitraum des Fernwärmebezugs in den Jahren 2016 bis 2019 ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Bereitstellungspreise aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.
312. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bezüglich des Arbeitspreises ist das Berufungsgericht zwar - entgegen der Auffassung der Kläger - zutreffend davon ausgegangen, dass die Unwirksamkeit der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags (siehe dazu oben unter B I 1 c aa) hier zur Folge hat, dass die vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelte sogenannte Dreijahreslösung anzuwenden ist und hiernach anstelle des von den Parteien im Wärmelieferungsvertrag vereinbarten Anfangspreises nunmehr der für das Jahr 2015 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis den maßgeblichen (neuen) "Ausgangspreis" bildet. Jedoch ist das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, bei der Anwendung dieser Grundsätze - jedenfalls für den Abrechnungszeitraum von 2016 bis einschließlich April 2019 - zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, hieraus ergebe sich rechnerisch eine Überzahlung und damit ein Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
32a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa , NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52 mwN). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. zuletzt , aaO; vom - VIII ZR 91/21, juris Rn. 53; jeweils mwN).
33b) Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) vereinbar. Mit sämtlichen hiergegen von den Klägern vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in seinem Urteil vom (VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 45 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.
34Die Kläger blenden in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich , aaO, und VIII ZR 52/12, aaO; vom - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch , WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).
35Demzufolge ist der Senat auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).
36c) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern, wie die Revision mit Recht rügt, in Bezug auf die Abrechnungszeiträume 2016 bis einschließlich April 2019 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Rückforderungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.
37Ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom bildet der für das Jahr 2015 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgeblichen Preis, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2016 vom rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin im streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum von Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des Arbeitspreises (auf 0,0836 €/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich , juris Rn. 39, und VIII ZR 28/21, juris Rn. 49), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
383. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom sei unwirksam, - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft ist.
39a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung von ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits , juris Rn. 30; vom - VIII ZR 232/21, juris Rn. 25; vom - VIII ZR 91/21, juris Rn. 28; jeweils mwN).
40b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Recht zur Anpassung der entsprechend ihrem Schreiben vom geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.
41aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom (VIII ZR 28/21, juris Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.) und vom (VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen , aaO; vom - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN).
42Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. , aaO Rn. 63 ff.; vom - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).
43bb) Mit sämtlichen von der Revisionserwiderung gegen ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der Senat bereits ausführlich auseinandergesetzt (vgl. , BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff., 70 ff.; vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 71 f.; vom - VIII ZR 28/21, juris Rn. 35 mwN; vom - VIII ZR 91/21, juris Rn. 34). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.
44c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.
45Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam (siehe oben unter B I 1 c aa).
46d) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits , BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteil vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 36). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.
47e) Dementsprechend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - auch (teilweise) keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Rückzahlung des im Abrechnungszeitraum vom 1. Mai bis zum geleisteten Wärmeentgelts verurteilt wurde.
48Da die Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - wirksam war, ergibt sich (auch) für diesen Abrechnungszeitraum insoweit ein Rückzahlungsanspruch der Kläger nicht (siehe oben unter B I 1 c dd), weshalb der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden kann. Ob den Klägern bezogen auf den vorgenannten Abrechnungszeitraum im Hinblick auf den Arbeitspreis ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, bedarf hingegen weiterer Feststellungen. Denn für diesen Zeitraum legte die Beklagte ihrer Abrechnung vom einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh zugrunde, den sie bereits auf Grundlage der angepassten Preisänderungsklausel ermittelt hat. Abhängig davon, ob die Beklagte diese mit Schreiben vom mitgeteilte und öffentlich bekannt gemachte Preisanpassungsklausel wirksam in den vorliegenden Wärmelieferungsvertrag einbeziehen konnte, wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Befassung entweder den auf dieser neuen Grundlage gebildeten Arbeitspreis dem Abrechnungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 zugrunde zu legen und auch insofern einen Rückforderungsanspruch der Kläger zu verneinen oder andernfalls den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgeblichen Arbeitspreis für das Jahr 2015 in Höhe von 0,0836 €/kWh heranzuziehen haben.
49Da die Kläger nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Teilabrechnung für diesen Abrechnungszeitraum bei einem Verbrauch von 3.530 kWh und einem Arbeitspreis von 0,0861 €/kWh insgesamt 361,68 € brutto entrichtet haben, stünde ihnen im Fall der Unwirksamkeit (auch) der angepassten Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis noch ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 10,50 € zu (0,0836 € x 3.530 kWh = 295,11 € netto = 351,18 € brutto). In diesem Umfang ist die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine weitergehende Rückzahlung überzahlten Wärmeentgelts können die Kläger für diesen Zeitraum nicht verlangen.
50II. Zur Revision der Kläger
51Die Revision der Kläger ist unbegründet.
521. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägern betreffend den Bereitstellungspreis ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum schon deshalb nicht zu, weil die Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis wirksam ist und die Beklagte den sich aus deren Anwendung ergebenden jeweiligen Bereitstellungspreis den Klägern in Rechnung gestellt hat (siehe hierzu oben unter B I 1 c dd).
532. Soweit die Revision hinsichtlich des Arbeitspreises bezogen auf den Abrechnungszeitraum von 2016 bis einschließlich April 2019 rügt, die Kläger hätten einen Rückzahlungsanspruch in größerer als der von dem Berufungsgericht zuerkannten Höhe, vermag sie damit bereits deshalb nicht durchzudringen, weil den Klägern - wie oben (unter B I 2 c) im Einzelnen ausgeführt - für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - sogenannten Dreijahreslösung ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Der Umstand, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung des vermeintlichen Rückzahlungsanspruchs der Kläger rechtsfehlerhaft den Arbeitspreis des Jahres 2015 als "Ausgangspreis" auch für die Abrechnungsjahre 2016 und 2017 zugrunde gelegt hat, in denen die Beklagte den Arbeitspreis gesenkt und den Klägern nur diesen (niedrigeren) Arbeitspreis in Rechnung gestellt hatte, wirkt sich nicht zum Nachteil der Kläger aus.
543. Bezüglich des von den Klägern darüber hinaus geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs betreffend den von ihnen im anschließenden Zeitraum vom bis zum gezahlten Arbeitspreis kann - wie bereits ausgeführt (siehe oben unter B I 3 d und e) - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die mit Schreiben der Beklagten vom erfolgte Anpassung der unwirksamen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem ihrerseits wirksam war oder - sollte dies nicht der Fall sein - auch für diesen Zeitraum die Dreijahreslösung zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon steht den Klägern für den vorgenannten Zeitraum aber selbst in dem für sie günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten Preisänderungsklausel - wie bereits ausgeführt - ein über einen Betrag von 10,50 € hinausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.
C.
55Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
56Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpassungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch für die ihnen von Mai bis einschließlich Dezember 2019 in Rechnung gestellten Arbeitspreise in der oben genannten Höhe von 10,50 € zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
57Im Übrigen (hinsichtlich des weitergehenden Rückzahlungsbegehrens der Kläger und hinsichtlich der Feststellung, dass die Preisanpassungsklausel betreffend den Bereitstellungspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 26. Januar/ unwirksam sei) entscheidet der Senat in der Sache selbst, da es diesbezüglich weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten insoweit zur Abweisung der Klage.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161122UVIIIZR133.21.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-30159