1. Säumniszuschläge entstehen ungeachtet des Verschuldens allein durch Zeitablauf 2. Zurückweisung der Beschwerde über die Stundungsablehnung ist keine erneute Stundungsablehnung
Leitsatz
1. Säumniszuschläge entstehen - nach fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages - allein durch Zeitablauf; auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.
2. Maßgebend für die Ablehnung einer Stundung (vgl. Tz. 10 des BMF-Erlasses vom IV B/1 - S 1295 - 2/71, BStBl I 1971, 121) ist der Zeitpunkt, in dem das Stundungsbegehren erstmals abgelehnt wird. Die Beschwerdeentscheidung, mit der das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Stundung zurückgewiesen wird, ist keine erneute Ablehnung des Stundungsantrages; es wird (lediglich) über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Stundungsablehnung entschieden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 122 WAAAA-92118
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