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Der Abzug von Fahrten Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten – ein Überblick
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Hierfür kann der Arbeitnehmer eine sog. Entfernungspauschale geltend machen. Wie diese funktioniert und welche Besonderheiten es bei ihr zu beachten gibt, erläutert der vorliegende Beitrag.
Allgemeines
Die Entfernungspauschale ist wie folgt gesetzlich geregelt:
in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Höhe der Entfernungspauschale)
§ 9 Abs. 2 EStG (Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale)
§ 9 Abs. 4 EStG (Erläuterung der ersten Tätigkeitsstätte).
Die Entfernungspauschale erhält jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Der Notarfachangestellten Sarah entstanden im Kalenderjahr 2021 Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 400 €. Die ermittelte Entfernungspauschale beträgt hingegen 1.200 €.
Sarah kann in 2021 die Entfernungspauschale in Höhe von 1.200 € als Werbungskosten geltend machen, obwohl ihre tatsächlichen Kosten für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur 400 € betragen.
Höhe der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwisch...