Heilung unterlassener notwendiger Hinzuziehung durch Beiladung zum Klageverfahren; nachträgliche Zustellung der Einspruchsentscheidung an Nichthinzugezogenen
Leitsatz
Wird ein Bescheid über eine einheitliche Feststellung allen von ihr Betroffenen gegenüber wirksam, werden die Betroffenen, die keinen Einspruch eingelegt haben, aber nicht gemäß § 360 Abs. 3 AO 1977 zum Einspruchsverfahren hinzugezogen und wird ihnen deshalb die Einspruchsentscheidung nicht zugestellt, so sind sie gleichwohl in einem anhängigen Klageverfahren notwendig beizuladen. Die unterlassene notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren berechtigt das FG grundsätzlich nicht, aus diesem Grunde die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben (Anschluß an BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21).
Das Klageverfahren ist in diesen Fällen auszusetzen, damit das FA die Einspruchsentscheidung den gemäß § 360 Abs. 3 AO 1977 Hinzuzuziehenden nachträglich zustellen kann (Fortentwicklung von BFHE 122, 389, BStBl II 1977, 783 und BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 675 VAAAA-92101
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