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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 106/19

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

Kindergeldanspruch für ein arbeitsuchendes Kind

Leitsatz

1. Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Eine Registrierung als arbeitsuchend ist nicht erforderlich.

2. Eine Berücksichtigung als arbeitsuchend kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit einen Gesprächstermin zur Berufsberatung wahrnimmt, dieses Gespräch jedoch nicht zur Aufnahme als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle oder um eine Arbeitsstelle führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAJ-29919

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