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FG Köln Urteil v. - 6 K 2661/18

Gesetze: AStG § 8 Abs. 1; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) ; AStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; AStG § 14 Abs. 1 Satz 1; AStG § 14 Abs. 3; AStG § 18 Abs. 1 Satz 1; AStG § 7 Abs. 1

Ausland

Substanztest im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG bei Outsourcing innerhalb eines Konzerns

Leitsatz

1. Eine Gesellschaft ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG nicht Zwischengesellschaft für solche Einkünfte, hinsichtlich derer nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

2. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV bestehen nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass eine ausländische Gesellschaft tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat (hier: den Niederlanden) angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, wenn die Gesellschaft über Personal (hier: zwei Geschäftsführer) verfügt, diese Personen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung am ausländischen Markt tätig werden, selbst wenn diese Personen zugleich Organe einer anderen Konzerngesellschaft sind, kein gesondertes Entgelt beziehen und sich deren Tätigkeit an den Interessen der übrigen Konzerngesellschaften ausrichtet.

3. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG folgt nicht, dass die geforderte wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich von eigenem Personal verwirklicht werden könnte.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 35
DStRE 2023 S. 1220 Nr. 20
IStR 2023 S. 106 Nr. 3
IStR 2023 S. 109 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2023 S. 123
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2023 S. 124
KÖSDI 2023 S. 23171 Nr. 4
BAAAJ-29913

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