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FG Münster Urteil v. - 5 K 977/19 U,AO

Gesetze: UStG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; UStG § 15

Umsatzsteuer/Verfahren

Schätzweise Ermittlung von Verkaufsumsätzen; Nachweispflicht des Stpfl. bei Ausfuhrlieferung; Beweiserhebung durch das Gericht

Leitsatz

1. Das erkennende Gericht kann seine Verpflichtung zur eigenen Schätzung dadurch erfüllen, dass es die Schätzung der Finanzbehörde prüft und als eigene übernimmt und sich dann darauf beschränkt, substantiierten Einwendungen gegen die Schätzung des Finanzamtes nachzugehen.

2. Beantragt der Stpfl. die Vernehmung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers oder des steuerlichen Beraters zu der Frage, ob alle erforderlichen Belege bereits einmal vorgelegt worden seien, ist dem nicht nachzugehen. Der Senat ist bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen.

Es bedarf zur Rechtmäßigkeit der griffweisen Schätzung einer ausreichenden Begründungstiefe, dass und warum diese Schätzungsmethode im jeweiligen Einzelfall notwendig ist und dass sie auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Schätzungsergebnisses allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht. Auf der anderen Seite ist aber auch das Maß der Verletzung der dem Stpfl. obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Deshalb ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Stpfl. einen Sicherheitszuschlag oder -abschlag vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAJ-29912

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