Gesetze: AO § 100 Abs. 1 und 2AO 1977 § 165 Abs. 1 bis 3AO 1977 § 164
Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig
Leitsatz
1. Eine Steuerfestsetzung kann nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung von Tatsachen für vorläufig erklärt werden.
2. Im Vorbehaltsvermerk müssen die Tatsachen angegeben werden, die als ungewiß betrachtet werden.
3. Eine vorläufige Steuerfestsetzung kann nicht im Hinblick auf eine veränderte steuerliche Beurteilung geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde einen entsprechenden Vorbehalt aufgenommen hat und dieser Vorbehalt wirksam sein sollte.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 648 EAAAA-92095
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