Gemeiner Wert der Anteile an Familien-Holding – Ableitung aus
Verkäufen unter fremden Dritten – Zuordnung zum gewöhnlichen
Geschäftsverkehr bei Verfügungsbeschränkung
Leitsatz
Verkäufe unter fremden Dritten, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG als Maßstab für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen
an Kapitalgesellschaften herangezogen werden können, liegen vor, wenn die Beteiligten keine Angehörigen im Sinne des § 15
Abs. 1 AO sind.
Die für Anteile an einer Familien-Holding bestehende gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkung zugunsten der Familienangehörigen
steht der Zuordnung derartiger Verkäufe zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur entgegen, wenn die Verkäufe der Anteile zum
Nennwert erfolgen und der Verkaufspreis nicht annähernd den inneren Wert der Anteile widerspiegelt.
Die Übernahme eines von der Holding auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlich anerkannten Bewertungsmethode (sog. Net
Asset Value-Verfahren) anhand von 63 Verkaufsfällen binnen Jahresfrist ermittelten Verkaufswertes ist dabei unschädlich, wenn
dieser Wert nicht verbindlich als Verkaufspreis vorgegeben wird.
Die Berücksichtigung eines Holdingabschlages von 20 % wegen Holdingkosten, nicht in der Nettofinanzverschuldung berücksichtigter
finanzieller Verpflichtungen sowie der geringeren Handelbarkeit der Anteile an der Holdinggesellschaft ist angemessen.
Der Substanzwert kann nicht als Mindestwert für einen aus Verkäufen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG abgeleiteten gemeinen
Wert herangezogen werden.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 2210 Nr. 40 DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 27 DStRE 2023 S. 990 Nr. 16 ErbStB 2023 S. 6 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 6 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 7 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 7 Nr. 1 BAAAJ-29897
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