Spätaussiedler, denen diese Eigenschaft gemäß § 15 BVFG durch das Bundesverwaltungsamt bescheinigt wird, sind als Statusdeutsche
i.S.d. Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG schon ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland und der damit einhergehenden Begründung
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kindergeldberechtigt (Anschluss an Urteile
des , juris, und des , juris).
Auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG kommt es nicht an, da diese nur deklaratorische Bedeutung
für die Eigenschaft als Statusdeutscher hat.
Fundstelle(n): RAAAJ-29896
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