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Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt regelmäßig rechtswidrig
Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 GG verbürgten Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Dies gilt – so der Bundesfinanzhof – auch dann, wenn die Steuerpflichtige der Besichtigung zugestimmt hat.
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Lassen Sie uns beginnen mit der jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Besichtigung der Wohnung eines Steuerpflichtigen durch einen Flankenschutzprüfer. Das steuerzahlerfreundliche Urteil hatte ein großes Medienecho hervorgerufen. Zwischenzeitlich sind auch einige lohnenswerte Aufsätze in den Zeitschriften des NWB-Verlags erschienen, die wir für Sie ausgewertet haben. – Doch der Reihe nach. – Über welchen Fall musste denn das höchste deutsche Steuergericht entscheiden?
Eine angestellte Filialleiterin eines Restaura...