Instanzenzug: Az: 56 S 6/20vorgehend AG Schöneberg Az: 8 C 204/19
Tatbestand
1Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfirmiert in V. AG; nachfolgend: V. AG).
2Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 26. Januar/ geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2005 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der Beklagten gegenüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:
"Preisänderungsklausel
Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:
P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)
Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte.
Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:
AP = AP2005 x E/E2005
Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.
Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."
3Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten - Entgelte.
4Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom (20 U 146/17, juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im Internet veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung") an.
5Durch anwaltliches Schreiben vom rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderten, ausgehend von den im Vertrag genannten Basispreisen des Jahres 2005, die Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts.
6Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärmeentgelte - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.479,27 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom unwirksam sei.
7Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen und die Beklagte auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung, mit welcher die Kläger die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für das Jahr 2019 überzahlten Fernwärmeentgelts verlangt haben, zur Zahlung in Höhe weiterer 429,96 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es - im Umfang von lediglich 29,03 € - die Klage abgewiesen.
8Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Gründe
9Die Revision hat überwiegend Erfolg.
I.
10Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
11Das Amtsgericht habe zu Recht sowohl einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht als auch die von diesen begehrten Feststellungen getroffen, weil der Beklagten ein Preisanpassungsrecht weder nach den Klauseln in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 26. Januar/ noch infolge der Anpassung der Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom zustehe. Auch die - zulässige - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz habe ganz überwiegend Erfolg.
12Die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vereinbarte Anpassungsklausel genüge nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV und sei daher in der Folge gemäß §§ 134, 139 BGB insgesamt, also auch in Ansehung des Bereitstellungspreises, nichtig. Denn beide Komponenten des Gesamtpreises könnten nicht getrennt betrachtet werden. Bei Nichtigkeit nur einer der Anteile der Preisänderungsklausel sei nicht mehr gewährleistet, dass die Kostenentwicklung bei Erzeugung beziehungsweise Bezug von Fernwärme durch die Beklagte angemessen berücksichtigt werde.
13Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel habe zur Folge, dass die vertraglich vereinbarten Anfangspreise der Berechnung des geschuldeten Entgelts zugrunde zu legen seien. Eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der sogenannten Dreijahreslösung (Senatsurteil vom - VIII ZR 350/13) sei nicht möglich. Diese entspreche nicht dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss. Ihre Anwendung hätte zur Folge, dass sich Kunden an einem drei Jahre zuvor festgesetzten Preis festhalten lassen müssten, der sich in der Folge durch Absinken der Energiebezugspreise möglicherweise reduzieren würde. Da auch im vorliegenden Fall die Preise gesunken seien, könne diese Lösung nicht dem hypothetischen Parteiwillen entsprechen.
14Zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelung - hier entsprechend ihrem Schreiben vom - sei die Beklagte nicht befugt. Eine Preisanpassungsklausel könne nur durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) gemäß §§ 145 ff. BGB Vertragsbestandteil werden. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zulässig.
II.
15Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
16Zwar ist die (ursprüngliche) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der hier anwendbaren vom bis zum geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) - unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies - wie die Revision mit Recht rügt - aber nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel. Demzufolge waren - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogenen Feststellungs- und Zahlungsbegehren der Kläger abzuweisen.
17Zudem können die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des geleisteten Arbeitspreises nach Maßgabe der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Dreijahreslösung - welche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das diese ständige Rechtsprechung des Senats mit nicht durchgreifenden Erwägungen als nicht überzeugend angesehen hat, im Streitfall anzuwenden ist - sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - keinen Bestand haben.
181. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass den Klägern Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zustehen, weil sich eine Nichtigkeit dieser Preisänderungsklausel weder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis noch unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ergibt.
19a) Ohne Erfolg bleibt die Revision aber, soweit sie geltend macht, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehle es der Zwischenfeststellungsklage der Kläger betreffend die (ursprüngliche) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags (bereits) an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene ursprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und mit dem Schreiben vom eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe.
20Wie der Senat kürzlich in einem ebenfalls die identischen Preisänderungsklauseln der Beklagten und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der Beklagten betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat, ändern die vorstehend dargestellten Rügen der Revision nichts an der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Zwischenfeststellungsklage und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 155/21, juris Rn. 47 bis 49 mwN). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.
21b) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandeten Preisänderungsklauseln unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt , juris Rn. 21, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 29; vom - VIII ZR 232/21, juris Rn. 27; vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 29; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklauseln und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom bis zum gültigen Fassung zu messen (vgl. , aaO; vom - VIII ZR 91/21, juris Rn. 30).
22c) Nach dieser Vorschrift ist allein die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vorgesehene Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel, weil es sich - wie der Senat für eben diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (siehe , NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
23aa) Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe auch Senatsurteil vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 25 mwN). Hiergegen bringt auch die Revision inhaltliche Einwände nicht vor.
24bb) Dies hat jedoch - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge (zum Ganzen ausführlich , NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 45 ff.).
25Mit den von dem Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. , aaO; vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff.; vom - VIII ZR 358/21, aaO Rn. 47 ff. mwN). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.
26cc) Betreffend die Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Namentlich ist diese Klausel auch nicht für sich genommen gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom - VIII ZR 28/21, juris Rn. 28, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 58 ff.). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat.
27dd) Den Klägern steht daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter Zugrundelegung der wirksamen Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis für den streitgegenständlichen Zeitraum des Fernwärmebezugs in den Jahren 2015 bis 2019 ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Bereitstellungspreise aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.
282. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bezüglich des Arbeitspreises hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass für die streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume der im Wärmelieferungsvertrag unter § 8 Abs. 1 als Anfangspreis festgelegte Basistarif von 0,0681 €/kWh zugrunde zu legen sei. Vielmehr ist nach Maßgabe der vom Senat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) entwickelten sogenannten Dreijahreslösung der Arbeitspreis des Jahres 2014 maßgeblich. Diese Auslegung hat - was das Berufungsgericht übersehen hat - Vorrang vor den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 45 mwN).
29a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa , NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52 mwN). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. zuletzt , aaO; vom - VIII ZR 232/21, juris Rn. 60; vom - VIII ZR 358/21, aaO; jeweils mwN).
30b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, diese ergänzende Vertragsauslegung entspräche im Streitfall nicht dem hypothetischen Parteiwillen, da die Preise in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen gesunken seien. Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass diesem Umstand bei der vom Senat entwickelten Dreijahreslösung angemessen Rechnung getragen wird. Denn im Rahmen der dabei vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist neben einem objektiv generalisierenden Maßstab auch an die Sichtweise redlicher, an den Wertungen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierter Parteien anzuknüpfen. Deshalb ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand nachträglicher Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (st. Rspr.; siehe bereits Senatsurteil vom - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40, sowie zuletzt Senatsurteil vom - VIII ZR 155/21, juris Rn. 38 mwN).
31c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) vereinbar. Mit sämtlichen hiergegen von ihr vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom (VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 45 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.
32Die Revisionserwiderung blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich , aaO, und VIII ZR 52/12, aaO; vom - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch , WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).
33Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).
34d) Ob unter Anwendung dieser Grundsätze den Klägern in Bezug auf die Abrechnungszeiträume 2015 bis einschließlich April 2019 ein Rückforderungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, bedarf weiterer Feststellungen.
35Ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom bildet der für das Jahr 2014 - und nicht, wie die Revision meint, der für das Jahr 2015 - von der Beklagten verlangte Arbeitspreis den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgeblichen Preis, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. Zum maßgeblichen Arbeitspreis für das Jahr 2014 hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - Feststellungen noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.
363. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom sei unwirksam, - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft ist.
37a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits , juris Rn. 30; vom - VIII ZR 232/21, juris Rn. 25; vom - VIII ZR 91/21, juris Rn. 28; jeweils mwN).
38b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Recht zur Anpassung der entsprechend ihrem Schreiben vom geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.
39aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom (VIII ZR 28/21, juris Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.) und vom (VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen , aaO; vom - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN).
40Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. , aaO Rn. 63 ff.; vom - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).
41bb) Mit sämtlichen von der Revisionserwiderung gegen ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der Senat bereits ausführlich auseinandergesetzt (vgl. , BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff., 70 ff.; vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 71 f.; vom - VIII ZR 28/21, juris Rn. 35 mwN; vom - VIII ZR 91/21, juris Rn. 34). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.
42c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.
43Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam (siehe oben unter II 1 c aa).
44d) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits , BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteil vom - VIII ZR 358/21, juris Rn. 36). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.
454. Dementsprechend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - auch keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Rückzahlung geleisteten Wärmeentgelts verurteilt wurde. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von überzahlten Bereitstellungspreisen steht den Klägern ein Anspruch insoweit nicht zu (siehe oben unter II 1 c dd), weshalb der Senat diesbezüglich in der Sache selbst entscheiden kann. Soweit die Beklagte zur Rückzahlung von überzahlten Arbeitspreisen verurteilt wurde (siehe hierzu unter II 2 d und II 3 d), ist die Sache dagegen zur erneuten Verhandlung nach Maßgabe der folgenden Berechnung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
46Für das Jahr 2015 ergibt sich ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des von der Beklagten in ihrer Abrechnung vom auf der Grundlage der wirksamen Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis gebildeten Bereitstellungspreises in Höhe von 928,42 € netto und - ausgehend von dem für die Kläger günstigsten Fall - des von dem Berufungsgericht angenommenen Arbeitspreises in Höhe von 319,05 € netto ein geschuldetes Wärmeentgelt von jedenfalls 1.247,47 € netto beziehungsweise 1.484,49 € brutto. Von der Beklagten abgerechnet und den Klägern bezahlt wurden abzüglich Messkosten 1.570,91 € brutto. Den Klägern steht daher allenfalls noch ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Arbeitspreise für diesen Abrechnungszeitraum in Höhe von 86,42 € zu.
47Ausgehend von den gleichen Grundsätzen ergibt sich für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Abrechnung vom ein Bereitstellungspreis in Höhe von 939,36 € netto und mindestens der von dem Berufungsgericht angenommene Arbeitspreis in Höhe von 325,31 € netto und somit ein geschuldetes Wärmeentgelt von jedenfalls 1.264,67 € netto beziehungsweise 1.504,96 € brutto. Da die Kläger 1.591,36 € brutto bezahlt haben, steht ihnen folglich allenfalls noch ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 86,40 € zu.
48Für das Jahr 2017 ergibt sich nach dieser Berechnungsweise unter Berücksichtigung der Abrechnung vom ein Bereitstellungspreis in Höhe von 961,25 € netto und mindestens der von dem Berufungsgericht angenommene Arbeitspreis in Höhe von 352,89 € netto und somit ein geschuldetes Wärmeentgelt von jedenfalls 1.314,14 € netto beziehungsweise 1.563,83 € brutto. Da die Kläger 1.655,72 € brutto bezahlt haben, steht ihnen folglich allenfalls noch ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 91,89 € zu.
49Das für das Jahr 2018 geschuldete Wärmeentgelt beträgt unter Berücksichtigung der Abrechnung vom und des darin aufgeführten Bereitstellungspreises in Höhe von 981,56 € netto sowie des von dem Berufungsgericht angenommenen Arbeitspreises in Höhe von 331,99 € netto jedenfalls 1.313,55 € netto beziehungsweise 1.563,12 € brutto. Vor dem Hintergrund bezahlter 1.653,04 € brutto steht den Klägern daher allenfalls noch ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 89,92 € zu.
50Für das - die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz betreffende - Jahr 2019 war der in den Abrechnungen vom 6. und abgerechnete Bereitstellungspreis in Höhe von insgesamt 1.009,70 € netto und der von dem Berufungsgericht angenommene Arbeitspreis in Höhe von 272,20 € netto zugrunde zu legen, woraus sich ein geschuldetes Wärmeentgelt von jedenfalls 1.281,90 € netto beziehungsweise 1.525,46 € brutto ergibt. Angesichts bereits bezahlter 1.605,74 € brutto steht den Klägern daher allenfalls noch ein Anspruch in Höhe von 80,28 € zu. Das Berufungsgericht wird hinsichtlich dieses Abrechnungszeitraums bis einschließlich die für das Abrechnungsjahr 2014 von der Beklagten verlangten Arbeitspreise zugrunde zu legen haben. Ob diese auch für den Abrechnungszeitraum bis einschließlich heranzuziehen sind, ist davon abhängig, ob die Beklagte die im Schreiben vom genannte Preisänderungsklausel wirksam in das Vertragsverhältnis einbeziehen (siehe unter II 3 d) und daher auf dieser Grundlage den von ihr in Rechnung gestellten Arbeitspreis verlangen durfte.
III.
51Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
52Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpassungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom und ob den Klägern Rückzahlungsansprüche für die ihnen in den Jahren 2015 bis 2019 in Rechnung gestellten Arbeitspreise in Höhe von insgesamt 434,91 € zustehen, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
53Im Übrigen (hinsichtlich des weitergehenden Rückzahlungsbegehrens der Kläger und hinsichtlich der Feststellung, dass die Preisanpassungsklausel betreffend den Bereitstellungspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 26. Januar/ unwirksam sei) entscheidet der Senat in der Sache selbst, da es diesbezüglich weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten insoweit zur Abweisung der Klage.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161122UVIIIZR75.21.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-29818