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Einlage nach einer Nutzung zur Erzielung von Überschusseinkünften
Die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG für die Einlage eines Wirtschaftsguts, das bereits zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurde, ist im Gesetz missverständlich formuliert. Eventuell aufgrund dieser Formulierung wird die Vorschrift regelmäßig, insbesondere von Betriebsprüfern, zulasten der Steuerpflichtigen verkehrt angewendet. In diesem Buchführungs-Seminar soll Klarheit geschaffen und eine Unterscheidung der vier in Frage kommenden Fälle dargestellt werden. Der bilanziell interessanteste Sachverhalt wird abschließend mit Buchungen erläutert.
I. Rechtliche Grundlage zur Bemessung von Einlagen
Die Bewertung einer Einlage ist abschließend in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG geregelt. Es gibt hierzu zwei grundlegende Alternativen, wovon zunächst einmal der „Normalfall“ zu betrachten ist: „Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; …“.
Festzuhalten ist an dieser Stelle zunächst, dass die genannte Vorschrift die Bemessung der Einlage mit dem Teilwert regelt, vorausgesetzt, es kommt nicht § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Alt. 2 EStG zur Anwendung:
„… sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt...