Beförderung zu und Bewirtung in Ausflugslokal bei jährlichem Betriebsausflug kein Arbeitslohn, auch bei Teilnahme der Ehegatten
Leitsatz
1. Bei einem jährlichen Betriebsausflug sind Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Beförderung zu und die Bewirtung in einem gängigen Ausflugslokal nicht durch das individuelle Dienstverhältnis der teilnehmenden Arbeitnehmer veranlaßt. Die den Arbeitnehmern dabei zukommenden Vorteile sind deshalb kein Arbeitslohn.
2. Gleiches gilt, wenn an dem Betriebsausflug auch Ehegatten von Arbeitnehmern teilnehmen, sofern den Ehegatten aller Arbeitnehmer die Teilnahme freigestellt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 532 CAAAA-92074
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