1. § 2 Abs 2 AsylbLG iVm § 3 Abs 3 S 3 AsylbLG eröffnet (lediglich) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Asylbewerberleistungsbehörde über die Gewährung einer Wohnung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistung.
2. Ein "Untätigkeitsantrag" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, da die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage in § 88 SGG abschließend geregelt sind und durch § 86b SGG nicht unterlaufen werden dürfen; auch wäre eine "vorläufige" Verpflichtung zur Bescheidung ein Widerspruch in sich.
Fundstelle(n): VAAAJ-29591
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