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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 AS 458/19

Gesetze: § 50 Abs 4 SGB X; § 242 BGB; § 44 SGB X; § 45 SGB I

Leitsatz

Leitsatz:

Wer als Behörde wegen Personalmangel eine Hauspolitik praktiziert, wonach jüngere Widersprüche vor älteren einer Bearbeitung zugeführt werden und darüber keinerlei Zwischenmitteilung an Widerspruchsführer erlässt, muss nach einer Widerspruchsdauer von über sieben Jahren im Rahmen der Widerspruchsentscheidung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung für die angefochtene Erstattungsforderung prüfen (hier bejaht).

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 1952 Nr. 35
KAAAJ-29586

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