Gesetze: KStG 2010 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 2010 § 8 Abs. 3 S. 3, KStG 2010 § 8 Abs. 3 S. 4, KStG 2010 § 8 Abs. 3 S. 5, KStG 2010 § 8b Abs. 1 S. 1, KStG 2010 § 8b Abs. 1 S. 2, KStG 2010 § 8b Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2
Anforderungen an Gewinnerhöhungen nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG bei verdeckten Einlagen in Dreiecksverhältnissen
Leitsatz
1. Verkauft eine zu einem Konsortium mit mehreren Muttergesellschaften gehörende Tochtergesellschaft GmbH-Anteile an eine
Urenkelgesellschaft, deren Anteile mittelbar von einer anderen Tochtergesellschaft gehalten werden, zu einem unter dem fremdüblichen
Kaufpreis liegenden Preis, führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an die Muttergesellschaften sowie zu einer
verdeckten Einlage bei der Urenkelgesellschaft.
2. Ist die vGA zwar bei den Muttergesellschaften formal nicht erfasst worden, wäre die vGA jedoch ohnehin nach § 8b Abs. 1
KStG und § 8b Abs. 2 KStG (in der im Streitjahr 2010 gültigen Fassung), § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei den Muttergesellschaften
steuerfrei, erhöht die verdeckte Einlage nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen bei der Urenkelgesellschaft.
3. Für die Frage, ob eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG als „nicht berücksichtigt” gilt, kann es keinen Unterschied
begründen, ob eine vGA im Rahmen der Veranlagung des Gesellschafters formal erfasst („berücksichtigt”) und sodann aber aufgrund
der Steuerfreiheit wieder vom Gewinn abgesetzt, oder ob sie – mit dem nämlichen Ergebnis – schlichtweg von vornherein nicht
angesetzt worden ist (Anschluss an , BStBl 2020 II S. 755; gegen Auffassung der Finanzverwaltung
im BMF, Scheiben v. , IV C 2-S 2743/18/10002:001, wonach eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung
der vGA nach § 8b Abs. 1 KStG das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz
KStG erfülle).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 26 DStRE 2023 S. 923 Nr. 15 TAAAJ-29437
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