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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7153/21

Gesetze: AO § 175b Abs. 1, AO § 93c, AO § 173a, AO § 129, EStG § 41b Abs. 1 S. 1, EStG § 41b Abs. 1 S. 2

Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO bei versehentlicher Nichtberücksichtigung des Arbeitslohns aus einem zweiten Arbeitsverhältnis in einem aufgrund eines Einspruchs geänderten Einkommensteuerbescheid

Leitsatz

1. Hat das Finanzamt im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid zutreffend den Arbeitslohn aufgrund vorliegender elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen aus zwei Arbeitsverhältnissen des Steuerpflichtigen in dem Veranlagungszeitraum und in einem aufgrund eines Einspruchs geänderten Einkommensteuerbescheid entsprechend der im Einspruchsverfahren nachgereichten (unrichtigen) Steuererklärung nur noch den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, so kann der geänderte, bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid zur Erfassung des zutreffenden Arbeitslohns nach § 175b Abs. 1 AO geändert werden.

2. § 175b AO gilt für alle Fälle, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Abs. 1 AO richtet. Es kommt nicht darauf an, ob den Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO oder dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen im Sinne des § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist oder ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden zur Last fällt; entscheidend ist, dass der Steuerbescheid materiell-rechtlich falsch war.

3. Der Regelungsbereich des § 93c AO erfasst nach dem Wortlaut des Eingangssatzes seines Absatzes 1 alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. Hierzu gehören auch diejenigen Daten, deren Übermittlung an die Finanzbehörde erst in einem Einzelsteuergesetz („aufgrund gesetzlicher Vorschriften”) angeordnet wird. Auch die weiteren Absätze des § 93c AO erfassen erkennbar nicht lediglich die Mindestinhalte des „Datensatzes” nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern sämtliche übermittlungspflichtige „Daten” im Sinne des Eingangssatzes des § 93c Abs. 1 AO in Verbindung mit den Einzelsteuergesetzen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 34
DStRE 2023 S. 1141 Nr. 18
ZAAAJ-29435

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