Noch in der Schwebe befindliche Einzahlungsansprüche auf beschlossene, aber noch nicht eingetragene Kapitalerhöhungen erhöhen nicht das Betriebsvermögen
Leitsatz
Beschließt eine GmbH eine Kapitalerhöhung und wird diese erst nach dem Bewertungsstichtag in das Handelsregister eingetragen, so sind bei der Einheitsbewertung auf den Bewertungsstichtag Einzahlungsansprüche auf das erhöhte Stammkapital jedenfalls insoweit nicht anzusetzen, als es sich nicht um Ansprüche auf Leistung der gesetzlich oder satzungsgemäß vor der Eintragung der Kapitalerhöhung zu leistenden Einlagen handelt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 388 PAAAA-92048
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