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Abweichende Bilanzierung von Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3634Rückstellungen sind in der Handels- und Steuerbilanz für Schulden zu passivieren, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind. In der Praxis sind bei der Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen einige Besonderheiten zu beachten. Abweichende Bilanzansätze in Handels- und Steuerbilanz sind keine Seltenheit.
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Grundsätzliches
[i]HandelsbilanzIn der Handelsbilanz sind nach § 249 Abs. 1 HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu passivieren. Aufwandsrückstellungen sind mit Ausnahme der in § 249 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung und Abraumbeseitigung grundsätzlich nicht passivierungsfähig. Für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wurden, sind nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB ebenfalls Rückstellungen anzusetzen. [i]SteuerbilanzGrundsätzlich erfolgen die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen in der Steuerbilanz über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz gibt es einerseits durch Passivierungsverbote in der Steuerbilanz (Drohverlustrückstellung, § 5 Abs. 4a EStG) sowie durch Besonderheiten bei der Bilanzierung von Rückstellungen im ...