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BFH Urteil v. - I R 232/80 BStBl 1985 II S. 216

Gesetze: FGO § 45 Abs. 1

Keine Sprungklage bei begehrter anderweitiger Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer

Leitsatz

Eine Anfechtungsklage, deren Gegenstand die Änderung eines Leistungsgebots durch anderweitige Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuern auf die festgesetzte Körperschaftsteuerschuld ist, ist ohne Vorverfahren nicht zulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 216
FAAAA-92021

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