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Erbschaftsteuer: Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims nach Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Dr. Matthias Gehm kommentiert das , BStBl 2022 II S. 554.
Leitsatz:
Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen.
Lernfazit:
Das Merkmal in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 Halbsatz 2 ErbStG „aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert“ bezieht sich entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung auf die diesbzgl. Selbstnutzung des betreffenden Familienheims.