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BFH Urteil v. - IX R 5/79 BStBl 1985 II S. 208

Gesetze: EStG 1974 § 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 3EStG 1974 § 9EStG 1974 § 21EStG 1974 § 21a

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und Sofortabzug von Abbruchkosten sind unzulässig, wenn ein Gebäude in der Absicht erworben wurde, es unter Aufgabe wesentlicher Bausubstanz umzugestalten

Leitsatz

Wer ein Wohngebäude in der Absicht erwirbt, es alsbald unter Aufgabe erheblicher Bausubstanz grundlegend umzubauen, und dieses dann innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abreißen und einen Neubau errichten läßt, kann weder Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung noch die Aufwendungen für den Abbruch als Werbungskosten abziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 208
EAAAA-92017

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