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Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Teilnahme an Messen
Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Die Aufwendungen stellen nämlich keine Mieten für die genutzten Flächen dar. Vielmehr handelt es sich um Verträge eigener Art, bei der es vorrangig um die Teilnahme an der Fachmesse geht, nicht aber um die isolierte Standmiete.
Der Messeteilnahmevertrag [i]Messeteilnahmevertrag ist ein Vertrag eigener Art unterscheidet sich wesentlich von dem typischen Vertrag über eine Ladenmiete: Nach dem FG Münster trifft den Veranstalter mit Abschluss des Vertrags die Pflicht, dem Aussteller die Teilnahme an der Messe und die Präsentation seiner Produkte zu ermöglichen sowie die Attraktivität der Messe zu gewährleisten. Der Aussteller muss hingegen dem Messeveranstalter nach den „Allgemeinen Teilnahmebedingungen“ de...