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BFH 29.09.2022 IV R 18/19, Kommentierte Nachricht BBK 2/2023 S. 54

Bilanzierung | Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags und geänderte Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft

Eine Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft kann nicht rückwirkend für das Jahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) für den Fall der Nichtdurchführung der Investition geändert werden. Die Einkommenserhöhung aufgrund der Rückgängigmachung des IAB gem. § 7g Abs. 3 EStG wird den Gesellschaftern nach der im Jahr der Bildung des IAB gültigen Gewinnverteilungsabrede zugerechnet.

In dem [i]Nach dem Jahr der Bildung des IAB wurde Gewinnverteilung geändertvom BFH entschiedenen Fall war die Klägerin mit 90 % und ihre Tochter mit 10 % an der GbR beteiligt. Im Jahr 2010 bildete die GbR einen IAB i. H. von 38.500 €. Im Jahr 2011 erklärte die Tochter gegenüber dem Finanzamt, dass im Fall einer nicht durchgeführten Investition der Gewinn allein ihr, der Tochter, zuzurechnen sei. Im Jahr 2012 kündigte die Klägerin die GbR und führte den Betrieb als Einzelunt...