Der Übergang von einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Einzelpraxen stellt i.S. der Regelung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 452. Sitzung und i.S. der "jeweiligen Arztpraxis" des § 87a Abs. 3 Nr. 5 SGB V eine Praxisneugründung dar, weshalb auf der Grundlage des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung in den ersten acht Quartalen keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAJ-29041
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