Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält
Leitsatz
1. Ein Verein zur Förderung des Umweltschutzes kann - abweichend von dem im Urteil des Senats vom I R 203/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) entschiedenen Fall - dann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sich die tatsächliche Geschäftsführung dieses Vereins und seine Förderung der Allgemeinheit nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gehalten haben.
2. Die rechtsstaatliche Ordnung setzt als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Bürger, Vereine, Verbände und (sonstiger) juristischer Personen ebenso voraus, wie das Beachten der Verfassungsnormen. Diese Ordnung wird schon mit der Ankündigung von gewaltfreiem Widerstand und der Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen durchbrochen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 106 DAAAA-92000
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