Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlages ab dem Jahr 2020: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage
gegen eine hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Leitsatz
1. Ist der angefochtene Bescheid über den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2020 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
vorläufig „hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995” ergangen und war bei Erlass des Bescheides das SolZG in der
durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom geänderten Fassung, BGBl 2019 I S. 2115 (im Folgenden:
SolZG n.F.) bereits in Kraft getreten sowie das Schreiben V A 3 – S 0338/19/10006 :001, BStBl
2021 I S. 49, bereits veröffentlicht, so erstreckt sich die Vorläufigkeit materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit
des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor
dem Bundesverfassungsgericht, Az beim , Az beim BVerfG 2 BvR 1421/19, Az beim BVerG 2 BvR 1505/20, sowie
die Revisionsverfahren, Az beim BFH IX R 15/20 bzw. Az beim BFH IX R 9/22. Dem Steuerpflichtigen fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis
für eine Klage zur Klärung der Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom , BGBI 2002 I S. 4130, in der durch
das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom geänderten Fassung, BGBl 2019 I S. 2115 ab dem Jahr 2020,
verfassungsgemäß ist (Abgrenzung zu , EFG 2022 S.1397).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): LAAAJ-28903
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