Unterscheidung zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von
Zinsen auf Depotverbindlichkeiten
Leitsatz
1. Entgelte für Schulden werden unabhängig davon gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzugerechnet, ob das durch die Schuldaufnahme
dem Betrieb zugeführte Geldkapital im eigenen Unternehmen verbleibt oder wie z. B. bei durchlaufenden Krediten weitergegeben
wird.
2. Die für Erstversicherungsunternehmen geltenden Regelungen des § 66 Abs. 1a Satz 2 VAG a. F. zum Sicherungsvermögen sind
für Rückversicherungen nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit ein Rückversicherungsunternehmen die übernommenen Schadensverpflichtungen
seinerseits retrozediert.
3. Es ist gerechtfertigt, die gewerbesteuerliche Einschränkung der Hinzurechnungsnorm des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG auf Erstversicherungsunternehmen
zu beschränken.
4. Auch bei den von einem Rückversicherungsunternehmen gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten handelt es sich begrifflich
um Entgelte für Schulden im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.
5. Es bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG mit höherrangigem Recht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 24 DStRE 2023 S. 934 Nr. 15 CAAAJ-28877
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