Firmenwert als Teil des unbeweglichen Vermögens bei Veräußerung von Anteilen an polnischer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Aus der Differenz zwischen dem Wert der Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem erzielten Verkaufspreis für Anteile
einer Kapitalgesellschaft folgt nicht zwingend, dass ein Firmenwert existiert. Dies gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige
selbst vorträgt, dass für die Gesellschaftsanteile ein deutlicher Aufschlag, d.h. ein überhöhter Kaufpreis, gezahlt worden
ist, auch ein Sachverständiger nur überschlägig einen Firmenwert ermitteln konnte und damit die Höhe eines Firmenwertes letztlich
spekulativ ist.
2. Verbleibende Zweifel bzgl. der Frage, ob unter Berücksichtigung eines Firmenwerts das Aktivvermögen einer ausländischen
Gesellschaft überwiegend unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen i.S.v. Art. 13 Abs. 2 DBA Polen besteht, gehen
zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 33 DStRE 2023 S. 1217 Nr. 20 IAAAJ-28875
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