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BFH Urteil v. - VII R 122/80 BStBl 1984 II S. 791

Gesetze: FGO §§ 42, 44 Abs. 1, 68AO 1977 §§ 130 Abs. 1, 351 Abs. 1, 358 Satz 2

Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach sachlich-rechtlicher Einspruchsentscheidung über unzulässigen Einspruch; Anfechtungsbeschränkung gem. § 42 FGO, § 351 Abs. 1 AO gilt nicht für gem. §§ 130, 131 AO korrigierte Lohnsteuerhaftungsbescheide

Leitsatz

1. Hat das FA nach Versäumung der Einspruchsfrist über den Einspruch sachlich-rechtlich entschieden, statt ihn als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO 1977), so ist die gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt erhobene Klage gleichwohl zulässig (Anschluß an das , BFHE 124, 1, BStBl II 1978, 154).

2. Erläßt das FA während des Klageverfahrens (1.) einen den ursprünglichen Bescheid ersetzenden Änderungsbescheid, der auf Antrag des Klägers gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird, so ist das FG durch die Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheids an der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Änderungsbescheids nicht gehindert.

3. Die Einschränkung der Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern (§ 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO 1977), gilt nicht für die nach den §§ 130, 131 AO 1977 korrigierbaren Lohnsteuerhaftungsbescheide.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 791
WAAAA-91989

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