a) Zur verdeckten Einlage bei Kapitalgesellschaften - b) Zur gleichmäßigen Verteilung stiller Reserven beim Ansatz von Zwischenwerten in Einbringungsfällen
Leitsatz
1. Überläßt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft Nutzungsvorteile ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt, kann bei Auslandsbeziehungen eine verdeckte Einlage nicht mit der Vorschrift des § 1 AStG begründet werden.
2. Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf Zinsen für ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen, liegt eine verdeckte Einlage vor, soweit sich der Verzicht auf Zinsverbindlichkeiten bezieht, die in eine Bilanz eingestellt werden müßten, die im Zeitpunkt des Verzichtes erstellt wird.
3. Setzt die aufnehmende Kapitalgesellschaft bei einer Einbringung gemäß § 17 Abs. 1 UmwStG 1969 (= § 20 Abs. 1 UmwStG 1977) die Sacheinlage mit einem Zwischenwert an, sind die stillen Reserven gleichmäßig aufzustocken.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 747 YAAAA-91984
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