BGH Beschluss v. - 5 StR 377/22

Durchsuchungsanordnung in strafrechtlichem Ermittlungsverfahren: Eilkompetenz der Ermittlungsbehörde bei aufgedeckter Tat

Gesetze: § 105 Abs 1 S 1 Halbs 2 StPO, § 105 Abs 1 S 2 Halbs 2 StPO, § 261 StPO

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 4 KLs 200 Js 13293/21 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen die anlässlich der beim Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Speichermedien keinem Beweisverwertungsverbot. Zwar war diese Maßnahme nicht nach § 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO von einem Richter angeordnet worden. Es lagen hier aber die Voraussetzungen für eine Eilanordnung der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr in Verzug vor (§ 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Denn aus dem mit der Revision vorgelegten Durchsuchungsbericht folgt – worauf der Vertreter der Nebenklägerin in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat –, dass infolge eines Telefonats zwischen der Mutter der Geschädigten und dem Angeklagten die Tat aufgedeckt war. Daher drohte durch die zeitliche Verzögerung, die mit der Befassung des Ermittlungsrichters verbunden gewesen wäre, unmittelbar der Verlust von Beweismitteln. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Annahme des Vorliegens der Eilkompetenz keine rechtlichen Bedenken (vgl. zum Maßstab , BVerfGE 139, 245).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR377.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-28628