OGewV Anlage 9 (zu § 9 Absatz 2 und 3
Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b)
Anlage 9 (zu § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b)
Anforderungen an Analysenmethoden, an Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
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1. |
Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der
Einhaltung von Umweltqualitätsnormen |
Für die Überwachung
der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur
solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen: | |
1.1 | Die Analysenmethoden,
einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der
Norm DIN EN ISO/IEC 17025
[1]
validiert und dokumentiert. |
1.2 | Die erweiterte
Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent,
ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen
Umweltqualitätsnorm. |
1.3 | Die Bestimmungsgrenzen
der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent
der jeweiligen Umweltqualitätsnorm. |
1.4 | Gibt es für einen
Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2
und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren
Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von
Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden,
gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen. |
1.5 | Wird für einen Stoff
nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44
der Tabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von
Biota andere Matrizes zu untersuchen, muss die für die gewählte Matrix
verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach den Nummern 1.2
und 1.3 erfüllen. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt,
erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine
übermäßigen Kosten verursacht. Die Analysenmethode muss dann mindestens so
leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden Stoff in
Biota verwendet wird. |
2. |
Anforderungen an Laboratorien |
2.1 | Die Laboratorien, die
chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben
ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025
anzuwenden. Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen
Analysen nachzuweisen durch: |
2.1.1 | die Teilnahme an
Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den
untersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen
durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043
[2] erfüllen
und |
2.1.2 | die Analyse
verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix
repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind. |
2.2 | Die Laboratorien, die
biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die
Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an
Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von
Belegexemplaren der untersuchten Organismen. |
3. |
Anforderungen an die Beurteilung der
Überwachungsergebnisse |
3.1 | Berechnung des
Jahresdurchschnitts |
3.1.1 | Liegen die Werte
physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe
unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung
des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze
ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In
diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für
einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt. |
3.1.2 | Liegt ein gemäß
Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so
wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet. |
3.2 | Einhaltung von
Umweltqualitätsnormen |
3.2.1 | Umweltqualitätsnormen
für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige
Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration
bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem
Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den
Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und
alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den
gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands
des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt. |
3.2.2 | Umweltqualitätsnormen
für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als
Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das
arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr
an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper
gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im
Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die
Bestimmungsgrenze unterhalb der UQN liegt. Liegt im Fall von Nummer 1.4 die
Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel
unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für
die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden
Wasserkörpers nicht berücksichtigt. |
3.2.3 | Umweltqualitätsnormen
für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten als
eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der
logarithmierten Konzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich
der Umweltqualitätsnorm ist. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls
zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als eingehalten, wenn die
Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist.
Bei der Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert
der gemessenen Konzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen. |
3.3 | Berücksichtigung von
natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und
Blei |
3.3.1 | Ist für einen Stoff
nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu
beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so
legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter
Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen
Oberflächenwasserkörper fest. |
3.3.2 | Ist der für Nickel
oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei
dessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die
bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit
der JD-UQN zu berechnen ist. Bioverfügbare Konzentrationen sind für jeden
einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln. Dafür sind die
gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen
Wasserqualitätsparameter pH-Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster
organischer Kohlenstoff zu verwenden. Aus den erhaltenen bioverfügbaren
Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration als
arithmetisches Mittel berechnet. Es ist zu gewährleisten, dass die gelösten
Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in
derselben Wasserprobe überwacht werden. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAJ-28614
1Amtl. Anm.: Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
2Amtl. Anm.: Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.