OGewV Anlage 12 (zu § 8 Absatz 2, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)
Anlage 12 (zu § 8 Absatz 2, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)

Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern

1.

Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

1.1

Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:

Tabelle 1 Darstellung des ökologischen Zustands

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ökologischer Zustand
Farbkennung
sehr gut
blau
gut
grün
mäßig
gelb
unbefriedigend
orange
schlecht
rot
1.2

Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:

Tabelle 2 Darstellung des ökologischen Potenzials

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ökologisches Potenzial
Farbkennung
Künstliche Oberflächenwasserkörer
Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
gut und besser
gleich große grüne und hellgraue Streifen
gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßig
gleich große gelbe und hellgraue Streifen
gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigend
gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen
gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
schlecht
gleich große rote und hellgraue Streifen
gleich große rote und dunkelgraue Streifen
1.3

Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.

1.4

Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. P – Phytoplankton,

  2. M – Makrophyten und Phytobenthos,

  3. B – Benthische wirbellose Fauna,

  4. F – Fischfauna.

Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.

2.

Darstellung des chemischen Zustands

Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:

Tabelle 3 Darstellung des chemischen Zustands

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Chemischer Zustand
Farbkennung
gut
blau
nicht gut
rot

Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.

3.

Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern

Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAJ-28614