OGewV § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Oberflächengewässer

    Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;

  2. Übergangsgewässer

    Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;

  3. Umweltqualitätsnorm (UQN)

    Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

  4. Prioritäre Stoffe

    Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;

  5. Bestimmte andere Schadstoffe

    Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;

  6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe

    Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;

  7. Natürliche Hintergrundkonzentration

    Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.

Fundstelle(n):
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GAAAJ-28614