Ein Wirtschaftsgut ist auch dann noch neu, wenn der Teilwert der bei seiner Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Zur Teilwertermittlung
Leitsatz
Ein bewegliches Wirtschaftsgut, das der Anspruchsberechtigte selbst hergestellt hat, ist noch "neu" im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des für die Vergleichsrechnung maßgeblichen Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts bleiben die vom Anspruchsberechtigten selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter außer Ansatz.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 631 KAAAA-91967
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