BNatSchG § 40b

Kapitel 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Abschnitt 2: Allgemeiner Artenschutz

§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten [1]

1Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist. 2Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft macht. 3§ 47 gilt entsprechend.

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WAAAJ-28613

1Anm. d. Red.: § 40b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3370) mit Wirkung v. .