Abschnitt 6: Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 64 Emissionsgrenzwerte
(1) 1Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Gesamtstaub:5 mg/m3,b)Kohlenmonoxid bei Einsatz vonaa)Erdgas:50 mg/m3,bb)sonstigen gasförmigen Brennstoffen:80 mg/m3,c)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung vonaa)50 MW bis 300 MW und bei Einsatz vonaaa)Erdgas:100 mg/m3,bbb)sonstigen gasförmigen Brennstoffen:200 mg/m3bb)mehr als 300 MW:100 mg/m3,d)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:35 mg/m3,kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
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MAAAJ-28612