13. BImSchV § 55

Abschnitt 4: Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas

Unterabschnitt 3: Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4

§ 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen

1Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjährlich durchführen zu lassen. 2§ 20 Absatz 6 bleibt unberührt. 3§ 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

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MAAAJ-28612