Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. 2Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. 3Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
Angaben über die Messplanung,
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
das verwendete Messverfahren und
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-28612