Einkommensteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2023
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§ 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Das Gesetz legt in § 121 EStG die Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung fest.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Es wird auf die Ausführungen zu § 112 EStG (KKB/Hechtner, § 112 EStG) und der Einführung einer Energiepreispauschale verwiesen. § 121 EStG wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz vom erstmalig in das EStG aufgenommen.
3Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 121 EStG legt die Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung fest und orientiert sich hierbei wortgleich an § 108 EStG zur Mobilitätsprämie. Einziger Unterschied ist, dass die jeweiligen Regelungen gegenüber § 108 EStG nun auf drei Absätze aufgeteilt wurden. Auffällig ist, dass gegenüber § 108 EStG nun in § 121 Abs. 1 EStG auch § 370 Abs. 7 AO angesprochen wird.
4Anwendungszeitpunkt und Inkrafttreten: Nach Art. 4 Abs. 2 Steuerentlastungsgesetz 2022 sind die Regelungen zur Energiepreispauschale mit Wirkung vom in Kraft getreten. Die Gewährung der Energiepreispauschale erfolgt einmalig in 2022, so dass die Regelungen materiell ohnehin nur für 2022 gültig sind.
5–9(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
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