Einkommensteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2023
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§ 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
1 Zur Entstehung und Entwicklung der Vorschrift, dem Anwendungszeitpunkt und dem Inkrafttreten wird auf die Ausführungen zu § 101 EStG verwiesen (KKB/Hechtner, § 101 EStG). Diese Norm wurde zusammen mit weiteren Normen für das System der Mobilitätsprämie (§§ 101 bis 109 EStG) mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. mit Wirkung für die VZ 2021 bis 2026 eingeführt.
2Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Vorschrift legt fest, wann der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht. Hierdurch wird wirtschaftlich zugleich festgelegt, wann der Steuerpflichtige frühestens diese zeitlich beanspruchen kann.
3Nach § 103 Satz 1 EStG entsteht der Anspruch auf die Mobilitätsprämie mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die nämlichen Handlungen des Steuerpflichtigen lagen, welche wiederum einen Anspruch auf die Mobilitätsprämie nach § 101 Satz 1 EStG begründen. Im Ergebnis legt die Regelung wirtschaftlich fest, wann der Antragsteller frühestens die Mobilitätsprämie beanspruchen kann. Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die anspruchsbegründenden Handlungen nach § 101 Satz 1 EStG liegen. Di...