Bei der Ermittlung des gemeinen Werts nach dem sog. Stuttgarter Verfahren kommt ein Abschlag wegen Fehlens eigener Betriebsgrundstücke und -gebäude nur in Ausnahmefällen in Betracht
Leitsatz
1. Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH nach dem sog. Stuttgarter Verfahren kommt ein Abschlag wegen Fehlens eigener Betriebsgrundstücke und -gebäude nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR nur in Ausnahmefällen, und zwar dann in Betracht, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund konkreter Maßnahmen des Grundstücks-/Gebäudeeigentümers mit einer alsbaldigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit rechnen muß und dadurch der Betriebsablauf am maßgeblichen Feststellungszeitpunkt nachhaltig beeinträchtigt ist.
2. Ein Abschlag ist zu versagen, wenn GmbH und verpachtender Grundstücks-/Gebäudeeigentümer zu demselben Konzern gehören und am Stichtag keine Anzeichen dafür vorliegen, daß die Konzernverbindung nicht in der seitherigen Weise fortbestehen wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 547 NAAAA-91953
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