Einkommensteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2023
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§ 81a Zuständige Stelle
1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Nach § 81a EStG haben die zuständigen Stellen der zentralen Stelle i. S. des § 81 EStG die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG erforderlichen persönlichen Daten der nicht pflichtversicherten Zulageberechtigten (Beamte und Personen, deren Versorgung sich nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen richtet) zu übermitteln. Um dies zu ermöglichen, müssen die Zulageberechtigten gegenüber der zuständigen Stelle ihr schriftliches Einverständnis zur Weitergabe von persönlichen Daten an diese erklären. Solange dieses Einverständnis nicht erteilt ist, ist der Betroffene nicht zulageberechtigt, weil er – noch – keine „nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigte“ Person i. S. von § 79 Satz 1 EStG ist (vgl. KKB/Karboul/Nestler, § 10a EStG Rz. 17).
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift wurde mit AltEinkG v. geändert. Die Regelung war ursprünglich in § 10a Abs. 1a EStG enthalten und wurde zur besseren Lesbarkeit in § 81a EStG übertragen.
Mit EigRentG v. wurde die Vorschrift an die entsprechende Änderung des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG angepasst und Satz 1 Nr. 5 eingefügt.
3Tatbestandsvoraussetzungen: Die Vorschrift ist erforderlich, da die DRV Bund als zentrale Stelle nur für die Pfli...