Bringt ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, seine bisher von ihm allein betriebene Praxis in eine Sozietät ein, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so setzt die steuerliche Begünstigung des hierbei erzielten Einbringungsgewinns nach § 22 UmwStG 1969 (§ 24 UmwStG 1977) voraus, daß das gesamte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert in die Sozietät eingebracht und der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungs- und einer Eröffnungsbilanz ermittelt worden ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 518 StBp. 2007 S. 362 Nr. 12 IAAAA-91946
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